FAQ

Wer ist eigentlich der Inhaber der Rechte an einem Film, Song oder Spiel?

Ursprünglich ist immer der Urheber, also der Autor, Komponist, Filmemacher, Games-Designer usw., Inhaber des Urheberrechts. Daneben haben Interpreten, also z. B. Schauspieler oder Musiker, eigene Leistungsschutzrechte.

In der Praxis werden diese Urheber- und Leistungsschutzrechte aber meist einem Produzenten übertragen, der zudem bei Filmen, Tonaufnahmen oder Fernsehsendungen seinerseits ein eigenes Schutzrecht geniesst. Nur so kann er die Produktionskosten amortisieren und den Künstlern ihre Vergütung zahlen. Da der Vertrieb von Film- und Musikproduktionen und Games weitere Investitionen und Know-How erfordert, überträgt der Produzent seine Rechte weiter auf verschiedene Auswertungsunternehmen für einzelne Länder oder Sparten oder erteilt ihnen Exklusivlizenzen.

Ansprechpartner für die Einwilligung in die Verwendung solcher Produktionen, z. B. die öffentliche Vorführung, Vervielfältigung/Verbreitung oder Internet-Nutzung, ist also in der Regel der Produzent oder ein Verwertungsunternehmen, z. B. ein Kinoverleih oder Tonträgerlabel. Filmproduktionen der Hollywood-Studios werden meist durch deren eigene Tochterunternehmen ausgewertet. Rechte an Musik nimmt grossteils die SUISA wahr. Hinweise auf den Rechtsinhaber finden sich in der Regel im Vor- oder Abspann von Kinofilmen und auf DVD- und CD-Hüllen oder –aufdrucken. Auch Verwertungsgesellschaften wie SUISA oder Prolitteris und Branchenverbände wie IFPI oder Procinema können oft Auskunft über die Rechtsinhaberschaft geben.

Urheberrechtsschutz / Rechteinhaber

Wie lange muss der Urheberrechtsschutz beachtet werden?

Der Rechtsschutz nach dem Urheberrecht ist befristet. Ist die Frist abgelaufen, sind die Werke, Produktionen usw. „gemeinfrei“ („domaine public“) und können insofern von jedermann ohne Beachtung eines Schutzrechts, ohne Einwilligung usw. verwendet werden. Der Urheberrechtsschutz an Werken besteht in der Schweiz und den meisten Ländern für die gesamte Lebenszeit ihres Urhebers und 70 Jahre darüber hinaus. Demnach sind die Werke des Autors Stefan Zweig (gestorben 1942) seit Ende 2012, die des Komponisten Sergei Rachmaninow (gestorben 1943) seit Ende 2013 in der „domaine public“. Achtung: Der Upload im Internet kann die Rechte in vielen Ländern gleichzeitig berühren, und manche – wie die USA oder auch Spanien – berechnen den Urheberrechtsschutz unter Umständen anders und länger. Zudem sind Interpretationen und Aufnahmen selbständig geschützt, auch wenn sie gemeinfreie Werke enthalten (also kann beispielsweise eine neuere Rachmaninow-Aufnahme nicht ohne Zustimmung des Labels im Internet benutzt werden). Der Schutz an Filmen und Popmusik, deren Entstehung meist viel weniger weit zurückliegt, besteht in aller Regel noch fort, und dies noch für lange Zeit. Der Schutz an Software besteht während 50 Jahren; derjenige an Ton- der Filmaufnahmen, Sendungen und Interpretationen ebenfalls, gerechnet ab ihrer Entstehung bzw. Veröffentlichung – also etwa an allen Tonträgern (Schallplatten und CDs wie auch einzelnen Tracks) oder Fernseh-Archivaufnahmen der letzten 50 Jahre. Die Einzelheiten finden sich in den -> Artikeln 29-32 und 39 des

 

Urheberrechtsgesetzes (URG).

 

Welche Folgen kann eine Urheberrechtsverletzung haben?

Das Urheberrecht wird immer dann verletzt, wenn eine Handlung, die dem Rechtsschutz unterstellt ist, ohne die Einwilligung der à Rechtsinhaber vorgenommen wird. Das Urheberrecht erstreckt sich prinzipiell auf alle Verwendungen von Werken. Ausgenommen sind nur Verwendungen, welche im engen Rahmen des gesetzlich erlaubten à Eigengebrauchs (v. a. des privaten Eigengebrauchs), des Zitatrechts und ähnlicher so genannter Schranken des Urheberrechts stattfinden.

In jedem Fall einer Urheberrechtsverletzung kann der Rechtsinhaber die Verwendung verbieten und die Beseitigung der unrechtmässigen Kopien, Uploads usw. verlangen und dies gerichtlich durchsetzen. Darüber hinaus haftet auf Schadenersatz, wer nicht mit der gebotenen Sorgfalt abgeklärt hat, ob er die Einwilligung von Rechtsinhabern benötigt (Fahrlässigkeit) oder gar wissentlich und willentlich Rechte verletzt (Vorsatz). Wer vorsätzlich Urheberrechte verletzt, macht sich sogar strafbar. Wird die Verletzung als gewerbsmässig beurteilt (z. B. weil damit Einkommen erzielt werden soll), verfolgen die Strafverfolgungsbehörden die Tat von Amtes wegen.

Welche Verantwortung haben die Internet Service Provider?

Internet Service Provider – dazu zählen z. B. Anbieter, die Usern im Internet Speicherplatz für ihren Content oder Hilfsmittel und Infrastruktur für das Surfen im Netz zur Verfügung stellen – unterstehen in der Schweiz keinen speziellen rechtlichen Regeln. Sie sind nach den allgemeinen Grundsätzen zivil- und strafrechtlich verantwortlich. Unter anderem können sie sich als Gehilfen haftbar (und ggf. strafbar) machen, wenn sie von einer Rechtsverletzung Kenntnis haben und diese mit ihrer Infrastruktur unterstützen. Je nachdem, welche Gefährdung solche Angebote für Urheberrechte schaffen, können Provider schon dadurch haftbar werden, dass sie nicht die gebotenen Vorkehrungen zur Beseitigung oder Verhinderung rechtswidriger Angebote treffen – sie können also z. B. zum Sperren oder Beseitigen rechtswidrigen Contents verpflichtet sein. In besonderem Masse machen sich Anbieter von Diensten haftbar, die von vorneherein für die unrechtmässige Verbreitung geschützter Werke vorgesehen und entwickelt sind (z. B. Portalseiten in P2P-Netzwerken).

Ist der Handel mit DVD, die für „Zone 1“ (Nordamerika) codiert sind, in der Schweiz erlaubt?

Das schweizerische Urheberrecht enthält eine Bestimmung (Art. 12 Abs. 1), wonach in der Schweiz Exemplare audiovisueller Werke (das sind u. a. Film-DVD) so lange nicht verkauft oder vermietet werden dürfen, wie dies die Ausübung des Aufführungsrechts – mit anderen Worten: die Kinoauswertung – beeinträchtigt. DVD mit Kinofilmen sind also vor und während der ersten Kinoauswertung für den Handel und Videotheken tabu, sofern die Rechtsinhaber dies nicht selbst veranlassen. In der Praxis betrifft das vor allem Zone-1-DVD, weil in der Schweiz selbst DVD ohnehin erst mit zeitlichem Abstand nach der Kinoauswertung verkauft werden. Die Daten für Kinostarts und die Andauer der Kinoauswertung können einer speziellen Website www.filmdistribution.ch entnommen werden.

Wozu werden Kopierschutz und andere technische Massnahmen angewendet? Sie sind doch nur hinderlich und können sowieso umgangen werden.

Technische Schutzmassnahmen spielen vor allem bei internet-basierten Angeboten eine Schlüsselrolle. Sie erlauben eine breite Palette verschiedener Geschäftsmodelle, wie z. B. das Video-on-Demand mittels Streaming oder codiertem, für bestimmte Zeit abspielbarem Download, ferner Musik- oder Filmabonnemente und vieles mehr. Angebote und Preise können so immer besser auf die Bedürfnisse der Konsumenten abgestimmt werden. Statt teure DVDs oder CDs zu kaufen, können sie die Produkte dann und solange gebrauchen, wenn und wie sie wollen. Es liegt auf der Hand, dass diese Angebote nicht möglich wären, wenn jeder Nutzer die Filme oder Songs einfach dauerhaft abspeichern und weiterkopieren könnte. Deshalb sind technische Massnahmen, die für den Schutz der Urheberrechte eingesetzt werden, durch das Gesetz vor Umgehung geschützt. Insbesondere ist es verboten, Umgehungstools, also z. B. spezielle Software zum Knacken solcher Schutzmassnahmen, anzubieten und zu verbreiten.

Kultur- und Unterhaltungsbranchen sind auf das Publikum ausgerichtet. Die rege Nutzung ihrer Werke liegt in ihrem ureigensten Interesse. Sie haben überhaupt kein Interesse daran, ihr Publikum beim Genuss ihrer Produkte zu behindern.

Woher weiss ich, welcher Film, welcher Song oder welches Spiel urheberrecht-lich geschützt sind?

Filme, Musik und Computerspiele sind praktisch immer als Werke urheberrechtlich geschützt. Der Urheberrechtsschutz beginnt mit der Entstehung des Werkes und dauert grundsätzlich noch 70 Jahre (für Software: 50 Jahre), nachdem der Urheber (Regisseur, Komponist, Gestalter) gestorben ist. Es sind also z. B. nur sehr alte Filme und Musik längst verstorbener Komponisten nicht mehr geschützt. Computerspiele können sowohl als Software als auch als audiovisuelle Werke (dann 70 Jahre) geschützt sein. Auch wenn ein Werk – z. B. eine klassische Komposition – nicht mehr geschützt ist, bestehen sog. Leistungsschutzrechte an der Interpretation und an der Produktion einer Aufnahme. Diese dauern 50 Jahre ab Entstehung der Aufnahme.

P2P Netzwerke / Up- and Download

Kann ich beim Download von Musik, Filmen oder Spielen Rechte verletzen?

Beim Download wird das File lokal abgespeichert – es entsteht also eine digitale Kopie des Werks, was prinzipiell der Einwilligung der à Rechtsinhaber bedarf. Es darf also grundsätzlich nur aus dafür vorgesehenen und autorisierten Angeboten heruntergeladen werden. Zwar dürfen (ausser von Software) Kopien im privaten Kreis, d. h. im persönlichen Bereich und im eng verbundenen Verwandten- und Freundeskreis (à Eigengebrauch und Privatkopie), hergestellt werden – sofern sie auch nur in diesem Kreis verwendet werden. Ob das aber auch erlaubt ist, wenn der Download bekanntermassen oder erkennbar aus einer Internet-Quelle stammt, die selbst nicht von den Rechtsinhabern autorisiert oder lizenziert ist, ist umstritten: In der Schweiz ist es nicht klar geregelt, während es in den meisten anderen europäischen Ländern nicht erlaubt ist. SAFE vertritt die Auffassung, dass es mit dem umfassenden Urheberrechtsschutz und den staatsvertraglichen Verpflichtungen der Schweiz nicht vereinbar wäre, solche Downloads zu erlauben. Wo Filme, Spiele oder Musikstücke, die normalerweise kommerziell erhältlich sind oder vorgeführt werden, von Dritten unentgeltlich angeboten werden (z. B. über File Sharing Server oder Peer-to-Peer-Netzwerke), muss immer angenommen werden, dass die Einwilligung der Rechtsinhaber fehlt. In keinem Fall dürfen Werke ohne Einwilligung der Rechtsinhaber weiter verbreitet oder im Internet zugänglich gemacht werden. Da es bei Peer-to-Peer-Netzwerken kaum zu vermeiden ist, dass jeder Download sogleich auch von einem Upload begleitet ist, müssen Nutzer solcher Netzwerke immer damit rechnen, Urheberrechte zu verletzen.

Verletzt der Upload von Werken durch Private im Internet Urheberrechte?

Zu den ausschliesslichen Rechten der Urheber, Interpreten und Produzenten gehört es, ihre Werke, Darbietungen und Produktionen so zugänglich zu machen, dass Nutzer dazu von einem Ort und zu einer Zeit ihrer Wahl Zugang haben (sogenanntes Zugänglich machen auf Abruf). Seit der Gesetzesrevision von 2007 ist dieses Recht ausdrücklich im Urheberrechtsgesetz erwähnt. Darunter fällt vor allem die Bereitstellung im Internet, oft als Upload (Heraufladen) bezeichnet. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Nutzer das Werk nur ansehen bzw. abspielen oder auch „downloaden“, d. h. bei sich abspeichern kann. Grundsätzlich dürfen auch Privatpersonen geschützte Werke nur mit der Einwilligung der Rechtsinhaber im Internet zugänglich machen, denn in aller Regel kann dies gar nicht auf den privaten Kreis (Personen, die untereinander eng verbunden sind, wie Verwandte oder Freunde; Eigengebrauch und Privatkopie) beschränkt bleiben. Insbesondere der Upload auf einen File Sharing Server und in einem Peer-to-Peer-Netzwerk verletzt prinzipiell das Urheberrecht. Aber auch der Upload in anderen Netzwerken, bspw. in einem Intranet, kann Rechte verletzen, wenn er nicht durch die Einwilligung der Rechtsinhaber oder eine gesetzliche Schranke gedeckt ist.

Welche Rolle spielen Portalseiten in P2P Netzwerken?

P2P-Netzwerke bilden sich aus einer Vielzahl einzelner Nutzer, die Daten (meist geschützte Werke) einander zugänglich machen. Oft werden solche Netzwerke durch Anbieter bestimmter Dienste unterstützt. Dazu gehören beispielsweise Betreiber sogenannter Portalseiten: Das sind Websites, welche das Suchen, Ausfindigmachen und Herunterladen von Film-, Musik- und Games-Dateien vereinfachen, indem sie sog. Hash-Links anbieten – Codes, die eine Datei im Internet genau identifizieren können. Auch wenn die Betreiber solcher und ähnlicher Dienste selbst keine Dateien anbieten, unterstützen sie mit ihrem Dienst eine Vielzahl von Rechtsverletzungen und wissen das auch. Sie sind dann als Gehilfen der Urheberrechtsverletzungen zivil- und strafrechtlich verantwortlich. So haben die Strafgerichte im Kanton Thurgau sowie das Bundesgericht den Betreiber einer solchen Portalseite wegen gewerbsmässiger Gehilfenschaft zur Urheberrechtsverletzung verurteilt.

Urheber erhalten doch die Abgabe für Privatkopien – wieso sollen Downloads aus P2P-Netzwerken die Urheber schädigen?

Für erlaubte Privatkopien (Eigengebrauch und Privatkopie) erhalten die Rechtsinhaber zwar keine direkte Entschädigung vom Nutzer, wohl aber eine Vergütung, die auf geeignete Kopiergeräte und Speichermedien erhoben wird. Diese liegt aber weit unter den Vergütungen aus kommerzieller Verwertung. An den Geräten und Speichermedien verdient in erster Linie die Hardwareindustrie. Die Urheberrechtsvergütung kann den Schaden aus unrechtmässigen Vervielfältigungen nicht ausgleichen und ist auch gar nicht dafür bestimmt.

Was sind eigentlich P2P-Netzwerke, und was ist das urheberrechtliche Problem damit?

P2P-Netzwerke werden aus einer Vielzahl von Internet-Nutzern gebildet, die spezielle Software-Clients auf ihren Computer installieren und diese über das Internet untereinander vernetzen. Die Clients erlauben es ihnen, bestimmte Dateien oder Bruchstücke davon auf den Computern anderer, unbekannter Nutzer ausfindig zu machen, von dort auf den eigenen Computer herunterzuladen (Download)und hier zur gewünschten Datei zusammenzufügen. Gleichzeitig machen sie die heruntergeladenen Dateien oder Bruchstücke wiederum den anderen, unbekannten Teilnehmern im Netzwerk zugänglich, laden sie also in das Internet herauf (Upload) – nur so kann das Netzwerk funktionieren. Auf diese Weise werden riesige Datenmengen ausgetauscht.

In der Praxis werden solche Netzwerke ganz überwiegend, ja fast ausschliesslich für den „Tausch“ geschützter Filme, Musik und Games verwendet. Wer je an einem solchen Netzwerk teilgenommen hat, kann sich davon ohne weiteres überzeugen. Häufig zirkulieren dort Filme, bevor diese überhaupt legal als DVD erhältlich sind – z. B. im Kino abgefilmte Raubkopien.

Der Teilnehmer an solchen Netzwerken gelangt damit in den Besitz von Werken, für deren Erwerb oder Vorführung er am Markt – z. B. im Kino, DVD-Handel oder Vertriebsplattformen im Internet – ein Entgelt zahlen müsste. Indem er zugleich die auf seinem eigenen Computer vorhandenen Dateien oder Bruchstücke davon ohne Einwilligung der Rechtsinhaber zugänglich macht, begeht er selbst eine Urheberrechtsverletzung.

Die Verbreitung der Werke im Internet fügt den Künstlern und ihren Produzenten immensen Schaden zu. In Film- und Games-Produktionen steckt monate- bis jahrelange Arbeit vieler Mitwirkender und entsprechend viel Geld. Auch hochwertige Musikproduktionen sind aufwendig und teuer, und der Weg einer Band zum Erfolg erfordert jahrelange Vorleistung der Musiker wie auch ihrer Manager und Produzenten. Ohne die Einnahmen aus regulären Vertriebskanälen wie Online-Plattformen, CD- oder DVD-Verkäufen sind diese Leistungen nicht finanzierbar. Weder Kino- und Konzerteinnahmen, noch die vergleichsweise marginalen Ausschüttungen der Verwertungsgesellschaften aus Privatkopierabgaben können dies nur annähernd decken. Die massenhafte Verbreitung von Werken in P2P-Netzwerken und ähnlicher Weise stören massiv sowohl die bestehenden Vertriebskanäle als auch die Entwicklung neuer Geschäftsmodelle – denn welches Geschäftsmodell kann es mit Gratis-„Angeboten“ aufnehmen? Wer Filme, Musik und Games aus P2P-Netzwerken bezieht, wirkt an einer gigantischen Rechtsverletzung mit, schädigt Künstler, Produzenten und rechtstreue Konsumenten, die den Preis für die Werke zahlen, und setzt sich möglicher zivil- und strafrechtlicher Haftung aus.

Eigengebrauch und Privatkopie

Darf ich eine gekaufte oder geliehene DVD im Filmclub vorführen?

Die Vorführung von Filmen ausserhalb des privaten Kreises bedarf stets der Einwilligung der Rechtsinhaber. Darauf, ob die Vorführung entgeltlich oder gratis ist, kommt es nicht an. Der private Kreis ist auf Personen beschränkt, die untereinander eng verbunden sind, wie Verwandte oder Freunde (à Eigengebrauch und Privatkopie). Die Vorführung in einem Filmclub gehört also nicht zum privaten Kreis. Im Erwerb einer DVD ist das Recht, diese ausserhalb des privaten Kreises vorzuführen, nicht enthalten. Anders als bei Musik, wo die Verwertungsgesellschaft SUISA für die allermeisten Rechtsinhaber die Rechte wahrnimmt und deshalb für öffentliche Nutzungen meist eine Anmeldung bei der SUISA und Zahlung des Tarifs genügt, kann bei Filmen die Einwilligung nur direkt beim zuständigen à Rechtsinhaber eingeholt werden. Ohne diese Einwilligung wäre die Vorführung unrechtmässig.

Ist es erlaubt, Filme im Kino für den privaten Gebrauch abzufilmen?

Wer Bild und/oder Ton eines Films aufzeichnet, stellt eine Kopie des Films her, was grundsätzlich die Erlaubnis der à Rechtsinhaber erfordert. Oft wird die Auffassung vertreten, dies sei erlaubt, falls es nur dem privaten Gebrauch dient. Das Gesetz verbietet dagegen solche Aufnahmen, wenn sie ausserhalb des privaten Kreises – d. h. des persönlichen Bereichs und des eng verbundenen Verwandten- und Freundeskreises (Eigengebrauch und Privatkopie) – stattfinden. Dies hat gute Gründe: Z. B. soll der Sänger selbst entscheiden können, ob eine Performance erhalten bleiben kann, und der Filmproduzent muss das Risiko eingrenzen können, dass Filmaufzeichnungen im Internet verbreitet werden. Bei Kinovorführungen und Konzerten, die öffentlich veranstaltet werden, kann deshalb grundsätzlich keine private Kopie hergestellt werden. Auch wenn Gerichte über diese Frage noch nicht entschieden haben, besteht das Risiko, dass eine Rechtsverletzung begangen wird. Abgesehen davon, verbieten etliche Kinos und Konzertveranstalter das Aufzeichnen unter Berufung auf ihr Hausrecht und ihre Geschäfts- oder Nutzungsbedingungen.

Ich möchte eine DVD für den Eigengebrauch kopieren. Kann ich verlangen, dass der Kopierschutz aufgehoben wird?

Eigengebrauch und andere Schranken des Urheberrechts sind als Bereiche zu verstehen, in denen der Rechtsinhaber sein Schutzrecht nicht geltend machen kann. Sie gewähren dem Nutzer aber keinen Anspruch auf eine bestimmte Nutzung. Er kann z. B. nicht vom Rechtsinhaber verlangen, dass dieser ein Werk in einer bestimmten Weise zugänglich macht, also z. B. einen Kopierschutz aufhebt oder DVD ohne Kopierschutz anbietet (DRM und Kopierschutz).

Darf ich Kopien für den privaten Gebrauch durch Dritte herstellen lassen?

Das Gesetz erlaubt, dass eine Kopie für den Privatgebrauch auch mit Hilfe Dritter oder unter Benutzung von deren Geräten hergestellt wird; beispielsweise durch Bibliotheken, die ihren Nutzern Kopiergeräte zur Verfügung stellen. Dem sind aber enge Grenzen gezogen, weil andernfalls in die eigentlichen Verwendungsrechte der Urheber und die Verwertungsgeschäfte (z. B. DVD-Handel und Online-Shops) eingegriffen würde. Unter anderem dürfen weitgehend vollständige Kopien im Handel erhältlicher Werkexemplare – also etwa von Filmen, die auf DVD, oder Songs, die im Online-Shop erhältlich sind – ausserhalb des privaten Kreises auch dann nicht hergestellt werden, wenn sie für den Privatgebrauch bestimmt sind.

Von Computerspielen, die auf Software beruhen, dürfen ohnehin keine Privatkopien angefertigt werden.

Ich möchte meine Filme und Musik mit allen meinen „Facebook-Freunden“ und Schulkollegen tauschen – ist das erlaubter Privatgebrauch?

Der private Eigengebrauch bildet eine der sogenannten Schranken, die das Gesetz dem Urheberrecht steckt: Werkverwendungen im privaten Kreis benötigen keine Einwilligung der Rechtsinhaber. Das Gesetz bestimmt aber auch, was unter dem privaten Kreis zu verstehen ist, nämlich der persönliche Bereich des Nutzers selber und ein Kreis von Personen, die unter sich eng verbunden sind, wie Verwandte oder Freunde. Es ist also erlaubt, eine CD mit den üblichen Mitteln zu kopieren und im Ferienhaus zu verwenden, ebenso, sie Geschwistern oder guten Freunden zu schenken. Das können natürlich auch Schul- oder Berufskollegen sein, aber allein die Bekanntschaft aus der Schule oder der Firma  genügt nicht, noch weniger die „virtuellen Freundschaften“ der sozialen Netzwerke im Internet, die oft nicht einmal Bekanntschaft machen.

Auf keinen Fall dürfen Kopien, die für den privaten Eigengebrauch hergestellt wurden, ausserhalb des privaten Kreises weiterveräussert werden. Es ist also verboten und strafbar, selbst bespielte DVD oder andere Datenträger mit Filmen oder Musik z. B. über Auktionsplattformen wie Ebay oder Riccardo anzubieten.

Überhaupt keine Privatkopien dürfen von Software angefertigt werden – also z. B. auch nicht von Computerspielen.