Statuten

STATUTEN DER SAFE

in Kraft seit 30. Juni 1988,

teilrevidiert am 26. April 1993, 16. Oktober 1996, 4. November 2003, 22. Dezember 2004, 8. Dezember 2005, 4. Dezember 2008, 28. Mai 2009 und 09. November 2023

Artikel 1

Unter dem Namen "SAFE, Schweizerische Vereinigung zur Bekämpfung der Piraterie" besteht ein Verein im Sinne von Artikel 60ff. ZGB. Er hat seinen gegenwärtigen Sitz in Zürich. Der Sitz kann durch Vorstandsbeschluss geändert werden. Er ist politisch und konfessionell neutral und enthält sich jeder eigenen gewerblichen Tätigkeit. Er kann sich ins Handelsregister eintragen lassen. Vorbehaltlich der Bestimmungen über die Auflösung ist die Dauer des Vereins unbeschränkt.

Artikel 2

Der Verein bezweckt den Schutz der Urheberrechte an audiovisuellen Werken und anderen mit der Auswertung verbundenen Immaterialgüterrechte, insbesondere die Bekämpfung von Piraterie aller Art. Er erreicht diese Ziele unter anderem durch den Einsatz folgender Mittel und Aktivitäten:

1.   Er führt ein Dokumentations- und Informationszentrum.

2.   Er verfügt über die notwendigen Mittel zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Herstellung von audiovisuellen Werken und erstellt darüber im Auftrag von Untersuchungsbehörden, Gerichten, seiner Mitglieder oder anderen Interessenten Expertisen.

3. Er führt in Koordination mit seinen Mitgliedern Kontrollen und Ermittlungen durch zur Bekämpfung der Piraterie und unterstützt die Berechtigten in zivil- und strafrechtlichen Prozessen. 

4. Er leistet Aufklärungs- und Schulungsarbeit bei seinen Mitgliedern oder ihnen angeschlossenen Firmen und Organisationen sowie gegenüber Behörden und der Öffentlichkeit.

5. Er ist berechtigt, die Interessen seiner Mitglieder in Bezug auf die Durchsetzung des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte wahrzunehmen. Zu diesem Zweck kann er in eigenem Namen Strafanzeige und/oder Zivilklage erheben. Er kann auch ein verletztes Mitglied vor den Untersuchungsbehörden und/oder den Zivilgerichten vertreten. Im Weiteren unterstützt er die Verstärkung des Rechtsschutzes der
Immaterialgüterrechte durch Teilnahme am Gesetzgebungsverfahren, insbesondere im Rahmen von Vernehmlassungen.

6. Er schult und sensibilisiert die Polizei, die Strafverfolgungs- und andere Untersuchungsbehörden in Bezug auf die Piraterie Problematik. Er unterstützt diese Behörden unter anderem bei der Identifizierung und Prüfung von Piraterieprodukten.

7. Er kann auch in anderen Medienbereichen aktiv tätig werden.

Artikel 3

Mitglieder des Vereins können juristische Personen (Organisationen, Gewerkschaften, Medienunternehmen, Verbände etc.) sein, welche mit Urheberrechten und verwandten Schutzrechten an audiovisuellen Werken handeln oder über solche verfügen. Juristische Personen, welche sich nicht mit audiovisuellen Werken befassen, jedoch in anderen Medienbereichen tätig sind, können gestützt auf einen entsprechenden Beschluss des Vorstandes ebenfalls Mitglieder des Vereins werden (ordentliche Mitglieder).

Jedes einzelne Mitglied einer anderen Vereinigung, welche Mitglied des Vereins ist, kann ebenfalls Mitglied des Vereins werden, vorausgesetzt, der Bewerber erfüllt die Anforderungen dieses Artikels.

Ferner kann Mitglied werden, wer den Zweck des Vereins nachhaltig zu fördern und zu unterstützen bereit ist. Ein finanzieller Beitrag oder Sachleistungen können in beliebiger Höhe erbracht werden (fördernde Mitglieder). Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.

Natürliche Personen und Personengruppen können auf einen entsprechenden Beschluss des Vorstandes hin Ehrenmitglieder des Vereins werden (Ehrenmitglieder). Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht.

Gesuche um Mitgliedschaft sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand.

Artikel 4

Der Austritt aus dem Verein kann mittels eingeschriebenen Briefs an den Vorstand unter Beachtung einer halbjährlichen Kündigungsfrist auf Ende eines jeden Geschäftsjahres erklärt werden. Ein Austritt ist nur mit Wirkung auf Ende eines Geschäftsjahres möglich und berührt die Verpflichtung zur Bezahlung der Mitgliedschaftsgebühr für das laufende Geschäftsjahr nicht. Ehrenmitglieder können ihren Austritt jederzeit erklären.

Mit Ausnahme der Ehrenmitglieder und fördernder Mitglieder gilt ein Mitglied automatisch als ausgetreten, wenn es seine Aktivitäten im Geschäftsbereich Urheberrecht aufgegeben hat oder wenn es in Konkurs gefallen ist. Die Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein aus dem laufenden Geschäftsjahr bestehen unabhängig davon weiter. Aus wichtigen Gründen - wie beispielsweise die Nicht-Bezahlung des Mitgliederbeitrages trotz erfolgter schriftlicher Mahnung,

Zuwiderhandlungen gegen die Statuten oder Vereinsbeschlüsse - kann die Vereinsversammlung ein Mitglied mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 ausschließen.

Ein Mitglied kann bis spätestens zehn Tage nach der ordentlichen Vereinsversammlung seinen Austritt auf den Schluss eines Ge­schäftsjahres erklären, wenn in der Vereinsversammlung beschlossen wird, dass sich sein Beitrag um mehr als ein Viertel gegenüber dem Beitrag  des laufenden Geschäftsjahres erhöhen wird.

Artikel 5

Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren jegliche Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

Artikel 6

Die Einnahmen des Vereins bestehen grundsätzlich aus den jährlichen Mitgliederbeiträgen, allfälligen ausserordenlichen Beiträgen, Entschädigungen für Dienstleistungen sowie aus weiteren Finanzquellen.

Jedes ordentliche Mitglied hat mindestens eine Stimme in der Vereinsversammlung. Der Vorstand kann festlegen, dass jedem Mitglied eine Mindestanzahl an Stimmen bemessen anhand seiner Marktbedeutung zugeteilt wird.

Der Verein erhebt einen jährlichen, im Voraus durch die Vereinsversammlung bestimmten Mitgliederbeitrag. Dieser beruht, [sofern die Vereinsversammlung nichts anderes beschliesst], auf der Stimmenanzahl eines jeden Mitglieds. Die Vereinsversammlung setzt den Mindestbeitrag pro Stimme fest; die Mitgliedsbeiträge der einzelnen Mitglieder bestimmen sich nach ihrer Stimmenzahl. Der jährliche Mitgliederbeitrag darf jedoch den Betrag von CHF 3000,00 pro Stimme nicht übersteigen.

Leistet ein Mitglied zusätzliche Beiträge, steht diesem für das betreffende Geschäftsjahr eine zusätzliche Stimme pro zusätzlichen vollen Mindestbeitrag zu.

Die Rechnungslegung für die Beiträge erfolgt jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres. Auf Antrag kann einem Mitglied eine quartalsweise Zahlung des Mitgliedsbeitrags für das laufende Geschäftsjahr gestattet werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Sofern einem Mitglied die Möglichkeit der quartalsweisen Zahlung eingeräumt wird, erfolgt die Rechnungslegung zum Beginn eines jeden Kalenderquartals.

Beansprucht ein Mitglied Dienstleistungen des Vereins, welche vom Vereinszweck klarerweise nicht mehr gedeckt sind, müssen diesbezüglich separate Vereinbarungen getroffen werden und entsprechend separat bezahlt werden. Hierüber entscheidet abschließend der Vorstand. Insbesondere im Fall der Kostentragung eines im Namen eines oder mehrer Mitglieder geführten Gerichtsverfahrens durch den Verein fallen allfällige Schadenersatzzahlungen an den Verein. Jede persönliche Haftbarkeit der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.

Artikel 7

Die Organe des Vereins sind

  
die Vereinsversammlung
der Vorstand
der Direktor
der Rechnungsrevisor

    Artikel 8

    Die Vereinsversammlung ist zuständig für:

      
    die Wahl des Präsidenten, des Vorstandes, des Direktors und des Rechnungsrevisors
    die Festsetzung der Eintrittsgebühren, der jährlichen Mitgliederbeiträge und
    allfälliger außerordentlicher Beiträge
    die Genehmigung der Jahresrechnung und des Jahresberichts
    die Genehmigung des Jahresbudgets
    Statutenänderungen gemäss Artikel 13
    die Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes oder einzelner Mitglieder und über die ihr durch das Gesetz vorbehaltenen Geschäfte

     

    Die ordentliche Vereinsversammlung findet jährlich statt. Der Vorstand ist ferner berechtigt, jederzeit außerordentliche Vereinsversammlungen anzusetzen. Solche sind ferner einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Fünftel der Mitglieder (ohne Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder) verlangt wird.

    Die Einladung zur Vereinsversammlung hat wenigstens 14 Tage im voraus unter Bekanntgabe der Traktanden und der Anträge zu erfolgen. Jahresbericht, Jahresrechnung (inkl. Revisorenbericht) und das Budget sind der Einladung beizulegen.

    Die Vereinsversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen, vorbehaltlich Artikel 13. Abstimmungen erfolgen offen, Wahlen geheim. Ein Mitglied kann sich durch Vollmacht vertreten lassen.  Die Stimmkraft eines Mitgliedes bestimmt sich nach der Anzahl der Stimmrechte.

    Sofern der Verein nicht mehr als 12 Mitglieder hat, kann die Vereinsversammlung kann auch als Videokonferenz, bei nicht mehr als sechs Mitgliedern als Telefonkonferenz abgehalten werden, sofern kein Mitglied eine Zusammenkunft verlangt.

    Artikel 9

    Der Vorstand setzt sich aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten sowie mindestens zwei weiteren Mitgliedern zusammen. Die Vorstandsmitglieder müssen nicht Vereinsmitglieder sein. Jedes Mitglied, das mindestens 12 (zwölf) Stimmrechte hat, hat Anspruch auf einen Sitz im Vorstand.

    Ein Vorstandsmitglied wird grundsätzlich für die Dauer eines Jahres gewählt. Gewählte Vorstandsmitglieder können wieder gewählt werden. Ersatzwahlen während einer Amtsdauer bleiben gültig bis zur nächsten Wahl des Vorstandes.

    Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins und ist berechtigt, alle Entscheidungen zu fällen, welche nicht ausdrücklich durch Gesetz, Statuten oder Vereinsversammlungsbeschlüsse einem anderen Vereinsorgan übertragen sind. Insbesondere kann der Vorstand nach eigenem Gutdünken und fallbezogen Ausschüsse oder Delegationen bilden. Der Vorstand rapportiert im Jahresbericht über seine Aktivitäten. Der Vorstand besitzt die Finanzkompetenz im Rahmen des Budgets.

    Der Vorstand stellt in der Vereinsversammlung den Antrag über die Verwendung eines allfälligen in der Jahresrechnung ausgewiesenen Gewinnes. Dieser wird in der Regel vorerst für die Deckung von Verlustvorträgen und zum Bilden angemessener Reserven verwendet. Ein darüber hinausgehender Gewinn kann den Mitgliedern im Verhältnis der von diesen im selben Kalenderjahr tatsächlich gezahlten Beiträge zurück vergütet oder den Mitgliederbeiträgen für das  folgende Kalenderjahr angerechnet werden, solange die Höhe der jeweilig einbezahlten Beiträge nicht überschritten wird. Überschreiten die Überschüsse gesamthaft die einbezahlten Beiträge der Mitglieder, ist der übersteigende Teil des Überschusses nach Massgabe des Vorstandes für dem Vereinszweck entsprechende Tätigkeiten zu verwenden.

    Sitzungen und Beschlussfassungen des Vorstands können auch durch Mittel elektronischer Kommunikation, namentlich als Telefon- oder Videokonferenz, abgehalten werden, sofern kein Vorstandsmitglied eine Zusammenkunft verlangt.

    Beschlüsse des Vorstands können auch im Zirkularweg bzw. durch Zustimmung aller Vorstandsmitglieder in Textform (inkl. E-Mail) gefasst werden, sofern kein Vorstandsmitglied eine Versammlung verlangt; diese Beschlüsse erfordern Einstimmigkeit.

    Artikel 10

    Die Rechte und Pflichten des Direktors werden durch einen separaten Vertrag geregelt. In diesem Vertrag werden insbesondere die Finanzkompetenz sowie die Vertretungsbefugnis gegen außen festgesetzt. Der Direktor berichtet regelmäßig dem Vorstand über seine Aktivitäten mindestens einmal alle drei Monate.

    Artikel 11

    Die Revisoren überprüfen die Jahresrechnung und die Bilanz des Vereins und erstatten der Vereinsversammlung darüber Bericht.

    Artikel 12

    Das Kalenderjahr gilt als Geschäftsjahr.

    Artikel 13

    Ein Antrag auf Änderung der Statuten oder Auflösung des Vereins, der nicht vom Vorstand selber ausgeht, muss von mindestens einem Fünftel der Mitglieder (ohne Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder) unterzeichnet werden. Der Vorstand hat innerhalb von vier Wochen seit Eingang des Antrages beim Vorstand eine außerordentliche Vereinsversammlung einzuberufen, welche über den Antrag zu entscheiden hat. Die Einladung muss den Text des Antrages enthalten. Die Statutenänderung kommt nur gültig zustande, wenn 2/3 der an der Vereinsversammlung anwesenden oder vertretenen Stimmen zustimmen.

    Die Auflösung des Vereins kann nur mit Zustimmung von 2/3 der Stimmen aller Mitglieder beschlossen werden. Wird die Auflösung des Vereins beschlossen, ist gleichzeitig über die Verteilung des Vereinsvermögens zu bestimmen.