Making Available / Gehilfenhaftung
Wer Werke oder andere geschützte Inhalte „ins Internet stellt“ – also so speichert und verlinkt, dass der Zugriff auf die Datei über das Netz möglich ist –, der greift in das Ausschliesslichkeitsrecht der Inhaber von Urheber-, Produzenten-, Interpreten- und Sender-Rechten ein.
Denn um das Urheberrecht auch in der elektronischen Kommunikation in Datennetzwerken zu schützen, wurde das Schutzrecht im Gesetz auf diese Art der Verbreitung erstreckt: Die Urheberrechtsinhaber haben das ausschliessliche Recht, die Werke anderen so zugänglich zu machen, dass diese „von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben“ – Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c des schweizerischen? Urheberrechtsgesetzes (URG; gleichermassen für die anderen Schutzrechte der Interpreten in Art. 33 As. 2 Bst. a, der Produzenten in Art. 36 Bst. b und der Sender in Art. 37 Bst. e).
Wer diese Rechte verletzt, setzt sich zivil- und u.U. strafrechtlicher Haftung aus – denn nach Art. 62 Abs. 1 URG kann jeder, der in seinem Schutzrecht verletzt oder gefährdet wird, vom Gericht verlangen, eine bestehende oder drohende Verletzung zu verbieten oder zu beseitigen.
Und nach Art. 67 Abs. 1 Bst. gbis und Art. 69 Abs. 1 Bst. eter ist das vorsätzlich unerlaubte „Zugänglichmachen“, d.h. der Upload, strafbar.
Diese Verantwortlichkeit trifft in erster Linie diejenigen, die den Upload selber vornehmen (also z.B. eine Datei in einem zugänglichen Webserver oder Ordner ablegen oder den Link zu ihrem Speicherort veröffentlichen. Sie trifft aber auch – als Anstifter, Gehilfen oder Störer – diejenigen, die daran mitwirken (Art. 50 des schweizerischen Obligationenrechts; Art. 24 und 25 des Strafgesetzbuchs).
Wie funktioniert File Sharing?
File Sharing hat verschiedene Formen angenommen und benutzt verschiedene Mittel und Wege; darunter „Direct Download“ (DDL) oder Stream-Hosting-Plattformen und s„Peer-to-Peer“ (P2P) Netzwerke.
Eines haben sie alle gemeinsam: Nicht das „Teilen“ (Sharing) von Vorlieben und schönen Erlebnissen steht im Vordergrund; sondern dass Werke und Produktionen (z. B. Musik, Filmen, Games), die aus gutem Grund urheberrechtlich geschützt sind, einer grossen Masse von Nutzern andern „zugänglich gemacht“, d. h. im Internet zum Abruf (hochgeladen) bereitgestellt werden.
Das Recht zum Zugänglichmachen auf Abruf steht ausschliesslich den Urheberrechtsinhabern zu; es liegt praktisch allen kommerziellen Angeboten wie Online Stores, Streaming-Abos, Video-on-Demand Plattformen, Mediatheken usw. zugrunde. Zugänglichmachen (Upload) ohne die Einwilligung der Rechtsinhaber ist widerrechtlich und schädigt die Verwertung.